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Satzung

Konzertleben e.V.  -Verein zur Förderung freischaffender Musiker in der klassischen Musik in Deutschland

 


§ 1 (Name und Sitz) 

Der Verein führt den Namen 

Konzertleben e.V.   -  Verein zur Förderung freischaffender Musiker in der klassischen Musik in Deutschland

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.” 

Der Sitz des Vereins ist Berlin. 

 

§ 2 (Geschäftsjahr) 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 3 (Zweck des Vereins) 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von klassischer Musik im Konzertbetrieb und Berufsbildung von freischaffender Musiker in der mittleren Schaffensphase ohne Festanstellung in Orchestern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  • Förderung exzellenter freischaffender Musiker, 

    • z.B. durch Unterstützung von Konzerten in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Veranstaltern im Klassikbereich in Deutschland

    • durch Sabbatical-Stipendien zur Erarbeitung eines Programms für ein öffentlich finanziertes Konzert

    • Vergabe von Fördermitteln zur Umsetzung von Projekten der klassischen Musik (Vergaberichtlinien werden veröffentlicht).

  • Karrierebegleitende Maßnahmen für freischaffende Musiker (z.B. Coaching, Auftrittstraining)

  • Veranstaltung von Konzerten zur Förderung der Musikkultur in Deutschland

  • Unterstützung des Baus und Betriebs eines gemeinnützigen Konzertzentrums in Deutschland

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit) 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 5 (Mittelverwendung) 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen; Vereinsämter) 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Alle Inhaber eines Vereinsamtes sind ehrenamtlich tätig und müssen dem Verein als ordentliches Mitglied angehören. 

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) 

Vereinsmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Es besteht 

a) die ordentliche Mitgliedschaft,
b) die Fördermitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet im Falle der ordentlichen Mitgliedschaft und im Falle der Fördermitgliedschaft der Vorstand; gegen die Ablehnung, die stets keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in um die Fördermitgliedschaft die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet. 

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

Der Austritt erfolgt durch Erklärung an den Vorstand in Textform. Sie muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

 

§ 9 (Beiträge) 

Von den ordentlichen Mitgliedern werden jährlich mindestens 100 Euro Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Regelfall ist eine „Mitgliedschaft plus“, für die ein Mitgliedsbeitrag von 500 Euro erhoben wird. Fördermitglieder zahlen einen Beitrag in freiwilliger Höhe, mindestens 2500 Euro zu Beginn des Kalenderjahres. 

Die Mitgliedbeiträge können jährlich durch die Mitgliederversammlung angepasst werden.

 

§ 10 (Organe des Vereins) 

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung) 

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
​Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstands

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer/innen,

  • Beratung über den Stand und die Planung der Projekte

  • ​Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

  • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

  • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 

Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Textform gilt als gewahrt, wenn die Zustellung über neue Medien erfolgt: zB. Internet, Website, SMS. Das Einladungsschreiben gilt in jedem Fall als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mailadresse gerichtet war. 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. In dringenden, in der Einladung zu begründenden Fällen kann die Frist auf bis zu drei Tagen verkürzt werden. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

 

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst bei der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 

  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 

  • Fördermitglieder haben Rederecht. 

  • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

  • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, die Auflösung des Vereins nur mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder. 

  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

Außerhalb von Mitgliederversammlungen können Beschlüsse von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung in Textform oder per Telefon- oder Videokonferenz getroffen werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied dem vor der Beschlussfassung widerspricht. Die Beschlüsse sind entsprechend zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

 

 

§ 12 (Vorstand) 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einer bis zu drei Personen. Sie vertreten den Verein jeweils gerichtlich und außergerichtlich allein. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, findet unverzüglich eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, das Amt bis zur Wahl ihres Nachfolgers geschäftsführend weiterzuführen. 

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte oder Arbeitskreise einsetzen und entpflichten. Er kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer einsetzen, dessen Tätigkeit nicht als Vereinsamt im Sinne dieser Satzung gilt. 

Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter ist berechtigt kleinere notwendige Ausgaben, in der Regel in der Höhe der Kosten eines Konzertes, sofern ausreichend dokumentiert, nach eigenem Ermessen zu tätigen. 

 

§ 13 (Übergangsbestimmungen) 

Die Amtszeit des bei Gründung gewählten Vorstands dauert bis zur Wahl des neuen Vorstands im Oktober 2022. 

Abweichend von § 11 können Satzungsänderungen auch durch einstimmigen Beschluss des Vorstands gefasst werden, wenn und soweit sie auf ausdrücklichen Hinweis der zuständigen Behörde erforderlich sind, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder die Eintragung im Vereinsregister zu erreichen. 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von klassischer Musik im Konzertbetrieb und die besondere Unterstützung von Künstlern in der mittleren Schaffensphase ohne Festanstellung in Orchestern.

 

  • zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses, an dem mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder mitwirken, von denen mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen muss. 

 

  • ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine neu einzuberufende Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zwischen der ersten und der zweiten Mitgliederversammlung muss ein zeitlicher Abstand von mindestens vier Wochen liegen.

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